Gemäss § 2 SHG berücksichtigt die Sozialhilfe andere gesetzliche Leistungen sowie Leistungen Dritter und sozialer Institutionen.
Die Sozialhilfe hat somit ergänzenden Charakter. Im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe werden nicht nur die eigenen Möglichkeiten und Mittel des/der Klienten/-in (und seiner/ihrer Familienangehörigen mit gleichem Unterstützungswohnsitz), sondern auch andere Leistungen berücksichtigt. Dabei geht es um
Welche Leistungen können wo und wie eingefordert werden? Was muss bei einer Fallaufnahme beachtet werden? Bei welchen Sozialversicherungen können unter welchen Bedingungen Vorschussleistungen geltend gemacht werden? Welche Leistungserbringer haben welche Bedingungen?
Donnerstag, 17. Oktober 2024, 18.00 - 21.00 Uhr
Coop Tagungszentrum, Seminarstr. 12 - 22, Muttenz
Oben genannten und weiteren Fragen im Zusammenhang mit dem Thema Subsidiarität in der Sozialhilfe geht die Kursleiterin gemeinsam mit den Kursteilnehmenden nach und informiert über die verschiedenen Möglichkeiten, Bedingungen und Fallstricke. Falls Sie konkrete Fragestellungen haben, bringen Sie diese bitte mit.
Referate und Fallbeispiele, Diskussion im Plenum
Mitarbeitende des Kantonalen Sozialamtes Baselland